Vereinbarungen
über die Zusammenarbeit selbständiger und rechtlich unabhängiger
Menschen in der Landwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft Buschberghof
Der Vertrag vom 01. Juli 1968 wird mit Wirkung vom 01. Juli 1981 aufgehoben. Vom
01. Juli 1981 ab gilt, was folgt:
1. Name und Geschäftsstelle
- Die Unterzeichner
dieser bzw. gleichlautender weiterer Urkunden bilden die "Landwirtschaftliche
Arbeitsgemeinschaft Buschberghof".
- Die Geschäftsstelle
der Arbeitsgemeinschaft befindet sich in Fuhlenhagen, Kreis Herzogtum Lauenburg,
Buschberghof.
2. Die Vergabe von Dienstbarkeiten für die Landwirtschaft auf dem Buschberghof
- Die Landbau-Forschungsgesellschaft
Fuhlenagen mit beschränkter Haftung wird interessierten Menschen auf
der ihr gehörigen landwirtschaftlichen Grudbesitzung in Fuhlenhagen (Buschberghof)
unentgeltlich, aber gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten, eine
nicht geldeswerte, beschränkte persönliche Dienstbarkeit einräumen,
die es ihnen ermöglicht, auf dem Buschberghof unter Einbeziehung von
Volkspädagogik und Sozialarbeit Landwirtschaft zu betreiben. .
- Alle Beteiligen
werden in der Folge als Landwirte bezeichnet. Die Landwirte, die auf dem Hof
langfristig leben und eigenverantwortlich arbeiten, werden in der Folge als
tätige Landwirte bezeichnet.
- Tätige
Landwirte können zusätzlich, unentgeltlich und gegen Erstattung
der Kosten ein Wohnrecht für sich und ihre Angehörigen sowie ein
Altenteilsrecht für die Zeit nach ihrer aktiven Tätigkeit erhalten.
Die Rechte entfallen entschädigungslos, wenn die Berechtigten den Buschberghof
endgültig verlassen.
- Alle Landwirte
können gegenüber der Landbau-Forschungsgesellschaft Fuhlenhagen
GmbH ihren Nachfolger benennen. Sie wird diesen die entsprechenden Rechte
in Abteilung II des Grundbuches einräumen. Einklagbare Ansprüche
werden dadurch nicht begründet.
- Die Landbau-Forschungsgesellschaft
Fuhlenhagen GmbH wird für etwa je 1/4 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche
einem Menschen eine Dienstbarkeit einräumen. Die derzeitige landwirtschaftliche
Nutzfläche beträgt 73 ha.
3. Die Aufgaben der Landwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft
- Jeder Landwirt
betreibt auf dem Buschberghof selbständig die Landwirtschaft.
- Die Landwirte
wollen sich bei ihrer Tätigkeit gegenseitig nach Kräften weitgehend
unterstützen, und zwar fachlich, finanziell und bei der praktischen Arbeit.
Sie sind durch keine rechtliche Verpflichtung untereinander verbunden. Die
Zusammenarbeit ist ausschließlich auf gegenseitigem Vertrauen begründet.
- Jeder Landwirt
gestattet jedem Landwirt grundsätzlich die Vertretung bei aller Arbeit
auf dem Hof und verspricht andererseits Rücksichtnahme auf die Intentionen
der anderen.
- Die Bestellung
des Buschberghofes wird in Bezug auf die Flächennutzung, die Fruchtfolge,
die Tierhaltung durch die tätigen Landwirte erfolgen, die auch die Nebenbetriebe
und im Auftrag der Gemeinnützigen Landbauforschungsgesellschaft m.b.H.
die sozial-therapeutische Arbeit eigenverantwortlich führen. (Zur Zeit
sind dies: Heiloh Loss und Carl-August Loss, Sybille Arndt, Jürgen Arndt,
Christine Muggli, Herbert Muggli.)
- Die Landwirte
wollen in Zusammenarbeit mit allen Mitgliedern von anderen landwirtschaftlichen
Arbeitsgemeinschaften einen in sich geschlossenen Hoforganismus aufbauen,
pflegen und fördern, der jährlich pro 1/4 ha Land etwa einen Doppelzentner
Brotgetreide erzeugt, damit immer konsequenter, systematischer und allgemeiner
in aller Welt die Menge Korn erzeugt wird, die ein Mensch jährlich braucht,
zuzüglich der Menge, die an Saatgut erforderlich ist um im nächsten
Jahr die gleiche Menge Brotgetreide wachsen zu lassen.
- Soweit dies
auf dem Buschberghof wegen der Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist
oder aber zuviel Brotgetreide erzeugt wird, werden die Landwirte des Buschberghofes
über die GLS Gemeinschaftsbank eG in Bochum mit anderen in gleicher oder
ähnlicher Weise arbeitenden Landwirten kooperieren.
- Um das Ziel
- den geschlossenen Hoforganismus Buschberghof - zu erreichen, werden die
Landwirte versuchen, für die Bewirtschaftung des Hofes Zukäufe zu
vermeiden. Ihnen ist die Bildung des geschlossenen Hoforganismus wichtiger
als die Erzielung eines wirtschaftlich günstigen Ergebnisses.
- Unter Beachtung
vorstehender Grundsätze werden die Landwirte durch die Entwicklung neuer
natur- und geisteswissenschaftlich begründeten Methoden der Düngung,
Präparateverwendung und Pflanzen- und Tierzucht versuchen, die Fruchtbarkeit
des Hoforganismus langsam so weit zu steigern, daß eine immer größere
Vielfalt der Erzeugnisse entsteht und diese Erzeugnisse immer mehr auf die
Bedürfnisse der örtlichen Bevölkerung abgestimmt werden, so
daß die Erlöse für diese Erzeugnisse allmählich die Kosten
der Zukäufe decken und den Landwirten je einen Doppelzentner Brotgetreide
als Gewinn verbleibt.
4. Vertretungsverhältnisse
- Eine Vertretung
der landwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft nach außen hin findet nicht
statt, da jeder Landwirt selbständig bleibt und durch die hier getroffenen
Vereinbarungen ein Verein, eine Gesellschaft oder eine sonstige rechtliche
Verbindung der Landwirte untereinander nicht begründet wird.
- Soweit gemeinsame
Vertretung erfolgt, wird diese durch die tätigen Landwirte in Zusammenarbeit
mit Bevollmächtigten abgewickelt. Sie bilden die Geschäftsstelle.
- Bevollmächtigte
werden durch die Versammlung der Landwirte aus deren Mitte gewählt. Ihre
Zahl soll die Zahl der tätigen Landwirte möglichst nicht übersteigen.
Die ersten Bevollmächtigten sind von den tätigen Landwirten gebeten
und werden von den Landwirten durch ihre Beitrittserklärung bestätigt.
- Die Vollmacht
der Bevollmächtigten ist beschränkt auf die Vertretung der einzelnen
Landwirte gegenüber der Bank. Die Bevollmächtigten sind unter Befreiung
des §181 BGB zur beliebigen Änderung aller Vereinbarungen mit der
GLS Gemeinschaftsbank EG und untereinander berechtigt, soweit sie für
sich in jeder Beziehung nur die gleichen Bedingungen wie für alle anderen
Landwirte vereinbaren und dabei ausschließen, daß ohne Zustimmung
des jeweiligen Landwirts sein Kontokorrentkredit erhöht oder eine sonstige
Verpflichtung eingegangen werden kann. Die Bevollmächtigten können
allerdings die Zinssätze und die sonstigen Nebenleistungen bezüglich
der Kontokorrentkredite ändern.
5. Haftungsverhältnisse
- Die tätigen
Landwirte arbeiten auf dem Hof in dem Bewußtsein, daß sie die
aus ihrem Handeln sich ergebenden Folgen geistiger, rechtlicher und wirtschaftlicher
Art auf sich nehmen.
- Die Gesamtheit
der zusammenarbeitenden Landwirte auf dem Buschberghof nimmt ihnen aber die
rechtlichen Folgen (Forderungen und Verbindlichkeiten) und die wirtschaftlichen
Folgen (Gewinn und Verlust) ihres Tuns nach Ablauf eines Geschäftsjahres
und aus freiem Willen ab.
- Deshalb sollen
die tätigen Landwirte bereits im laufenden Geschäftsjahr im Rahmen
des auf dem Wirtschaftskonto (vergl. Absatz 6. bestehenden Gesamtkontokorrentkredits
ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Verpflichtungen aus ihrer landwirtschaftlichen
Tätigkeit zu gleichen Teilen anteilig zu Lasten aller Landwirte endgültig
ablösen. Die Ablösung darüber hinausgehender Verpflichtungen
bleibt der Mitgliederversammlung vorbehalten.
- Andererseits
werden sie die Hoferzeugnisse ohne Ausnahme an den mit ihnen zusammenarbeitenden
Händler abführen. Ihre eigenen Bedürfnisse werden sie so, wie
die übrigen Landwirte auch, durch Käufe im Handel befriedigen. Das
schließt nicht aus, daß sie diesen Handel im eigenen Namen, aber
für die Rechnung aller Landwirte zu gleichen Teilen auf dem Buschberghof
selbst durchführen.
6. Die Finanzierung
- Das Leihkapital,
das die Landwirte für den Aufbau, die Pflege und die Steigerung des geschlossenen
Hoforganismus - zu dem auch die tätigen Landwirte mit ihren Angehörigen
gehören - benötigen, stellt ihnen die GLS Gemeinschaftsbank EG in
Bochum zur Verfügung.
- Sie beantragen
bei der Bank einen Kontokorrentkredit in Höhe von 3000,- DM. Die Bank
leitet alle diese Kontokorrentkredite auf ein gemeinsames Konto (Wirtschaftskonto
Buschberghof), über das die tätigen Landwirte verfügen.
- Die tätigen
Landwirte verkaufen alle ihre Erzeugnisse an einen Händler, der die Verteilung
der Produkte für Rechnung der Landwirte vornimmt und den tätigen
Landwirten zu Lasten der Landwirte das Wirtschaftskonto monatlich ausgleicht,
unabhängig vom Wert der Produktion. Dadurch ist sichergestellt, daß
die Landwirtschaft ohne Gewinn und Verlust betrieben wird. Gewinn oder Verlust
ergibt sich für die Landwirte aus dem Saldo der Beträge, die im
Wirtschaftsjahr dem Wirtschaftskonto entnommen wurden und der Summe der Verkaufserlöse.
- Die tätigen
Landwirte verteilen die Kosten ihrer Zukäufe auf die einzelnen vom Hof
erzeugten und verkauften Produkte (Urproduktion: Milch, Honig, Stroh, Gemüse
u.v.a.m.), nicht jedoch das Brot. Sie teilen die Kosten der Zukäufe in
dem Verhältnis, das ihrer Erzeugung entspricht, den einzelnen Produkten
zu. Am Ende des Wirtschaftsjahres lassen sich die Kilokosten (oder Stückkosten)
für jedes Produkt errechnen. Der Händler wird die tatsächlich
erzielten Preise bekanntgeben. In Zusammenarbeit mit Steuerberatern wird ein
Kontenrahmen entwickelt, der eine vergleichende Betrachtungsweise ermöglicht.
Dadurch wird die Ausgestaltung des Hoforganismus nach dem Bedarf des Bodens
und der Menschen immer besser möglich sein. Auch wird so eine immer weitere,
insbesondere überörtliche Kooperation und der vorgesehene Kostenausgleich
zwischen immer mehr landwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaften ermöglicht.
- Soweit die Erzeugnisse
von landwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaften an Nichtlandwirte im Sinne
dieser Vereinbarungen abgegeben werden, werden die Erlöse ebenfalls anteilig
den Konten der Landwirte zu gleichen Teilen zugeteilt.
7. Investitionen
- Die tätigen
Landwirte kaufen jeder im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung alle
für den Betrieb und den eigenen familiären Bedarf erforderlichen
Gegenstände und bezahlen sie von dem Landwirtschaftskonto Buschberghof.
Kreditkäufe oder sonstige Kreditaufnahmen tätigen sie weder für
eigene noch für fremde Rechnung.
- Bauten für
Menschen und Tiere werden für Rechnung der Landbau-Forschungsgesellschaft
Fuhlenhagen GmbH erworben. Die per 30. Juni 1981 vorhandenen Tierbestände
werden der GmbH per 01. Juli 1981 zu Eigentum übertragen.
- Werkstätten,
Remisen, Scheunen, Maschinen und Gerät werden anteilig von denjenigen
erworben, die die Finanzierungsmittel zur Verfügung stellen. Solange
solche Fremdkapitalgeber nicht oder nicht in genügendem Maße gefunden
sind, kann das Kapital - insbesondere auch treuhänderisch für die
endgültigen Kapitalgeber - von der GKG Gemeinnützige Kredit-Garantirgenossenschat
EG, Bochum zur Verfügung gestellt werden.
8. Das Schiedsgericht
- Rechtsfragen
aller Landwirte untereinander werden von Fall zu Fall konkret geregelt.
- Jeder Landwirt
kann, wenn er sich in konkreten Rechtsfragen mit anderen Landwirten nicht
einigen kann, das Schiedsgericht zu Hilfe rufen.
- Das Schiedsgericht
besteht aus denjenigen Personen, die die von der Rechtsfrage Betroffenen in
das Schiedsgericht wählen. Die Einzelheiten seiner Berufung werden durch
eine Schiedsgerichtsordnung festgelegt. Die Formalien erledigt die Geschäftsstelle.
- Entscheidungen
des Schiedsgerichts betreffen immer nur einen konkreten Fall. Liegt es in
der Natur der Sache, daß die Regelung für einen längeren Zeitraum
gelten muß, so ist dieser Zeitraum in der Entscheidung des Schiedsgerichts
zu bestimmen. Er darf nicht länger als ein Jahr dauern.
- Die Entscheidungen
des Schiedsgerichts haben Vorschlagscharakter, sie sind nicht einklagbar.
Sie werden allen Landwirten zugänglich gemacht, soweit dies dem Schiedsgericht
zweckmäßig erscheint.
9. Aufgaben der Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle, bestehend aus den tätigen Landwirten und den
Bevollmächtigten, hat folgende Aufgaben:
- Die Mitglieder
der Geschäftsstelle stellen die Jahresplanung mit Einnahmen- und Ausgaben-Plan
sowie den Investitions- und Finanzplan auf;
- sie beraten
die tätigen Landwirte bei Geschäftsvorgängen, die für
den Betrieb von grundsätzlicher und langfristiger Bedeutung sind oder
die ein außergewöhnliches Risiko in sich bergen;
- sie beschließen
über die Aufnahme neuer Landwirte;
- sie unterrichten
alle Landwirte regelmäßig über die Erzeugung der angestrebten
Menge Brotgetreide, über die Senkung der Kosten für Zukäufe,
über Menge, Art und Qualität der Produkte und ihre Preise, über
den Stand ihres Darlehenskontos und die Summe der Salden aller Darlehenskonten,
über den Stand der Feldbestellung bzw. die zu erwartende Ernte, sowie
über die Namen der auf den Hof tätigen Landwirte.
10. Weitere Rechtsverhältnisse
- Die Arbeitsgemeinschaft
ist keine Rechtsperson und hat deshalb auch kein Vermögen.
- Durch den Ein-
oder Austritt eines Landwirtes wird die Arbeitsgemeinschaft nicht berührt.
Die verbleibenden Landwirte führen die Zusammenarbeit fort.
- Ein bzw. Austritte
sind jederzeit möglich. Für gegenseitige Verrechnungen gilt jedoch
jeweils der dem Ein- bzw. Austritt vorangehende 01. Juli als maßgeblicher
Zeitpunkt.
11. Jahresrechnung
- Die Mitglieder
der Geschäftsstelle erstellen bis spätestens 30. September eines
jeden Jahres für jedes Mitglied die Jahresrechnung für das abgelaufene
Wirtschaftsjahr.
- In der Versammlung
der Landwirte werden die Ergebnisse der gemeinsamen Arbeit besprochen, beraten
und die Jahresrechnung von den einzelnen Landwirten genehmigt. Gleichzeitig
werden die bis dahin leihweise entnommenen Lebenshaltungskosten der tätigen
Landwirte endgültig genehmigt und ihre Rückzahlung von jedem der
Landwirte anteilig erlassen.
- Die tätigen
Landwirte gehen also als solche schuldenfrei ins neue Wirtschaftsjahr. Die
Salden auf den persönlichen Kontokorrentkonten der Landwirte bei der
Bank gleichen die Landwirte mit anderen Einkünften aus. Darüber
beschließt die Mitgliederjahresversammlung der Landwirte.
12. Die Versammlung der Landwirte
- Die Versammlung
der Landwirte wird von der Geschäftsstelle, wenigstens einmal jährlich
mit einer Frist von 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung, einberufen. Sie
ist beschlußfähig mit der Zahl der Anwesenden. Sie faßt ihre
Beschlüsse einstimmig.
- Sie wird auch
dann einberufen, wenn sie von einem Viertel der Landwirte verlangt wird.
- Sie hat folgende
Aufgaben: 1. Die Wahl der Bevollmächtigten aus dem Kreis der nicht tätigen
Landwirte, auf Vorschlag der Geschäftsstelle: 2. die Bestimmung der die
Jahresrechnung prüfenden Sachverständigen; 3. die Beratung über
die langfristige Entwicklungstätigkeit der Arbeitsgemeinschaft in Bezug
auf die Erstellung des geschlossenen Hoforganismus "Buschberghof"
in fachlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht - insbesondere aber
in Bezug auf die in Absatz 6. dieser Vereinbarungen aufgeführten Kriterien.
- Sitz und Stimme
in der Versammlung der Landwirte haben nur die anwesenden Landwirte dieser
Arbeitsgemeinschaft. Vertretung ist nicht zulässig.
- Über die
Beschlüsse und die Beratungen fertigt die Geschäftsstelle ein Protokoll,
in das außer den Beschlüssen insbesondere auch die Hinweise und
Anregungen aufzunehmen sind, die die Versammlung gegeben hat.
13. Schlußbestimmungen
- Wer in die Arbeitsgemeinschaft
neu eintritt, akzeptiert die vorliegenden Vereinbarungen und die Änderungen,
die die zwischenzeitlich durch die Geschäftsstelle, die Schiedsgerichte
oder die Versammlung der Landwirte vorgenommen wurden. Darüber hat er
sich selbst Kenntnis zu verschaffen.
- Die Gemeinnützige
Landbau-Forschungsgesellschaft Fuhlenhagen GmbH stimmt diesen Vereinbarungen
ausdrücklich zu und verpflichtet sich zur Bestellung der beschränkten
persönlichen Dienstbarkeiten für alle eintretenden Landwirte gemäß
Absatz 2. a) und die Eintragung der Wohnrechte und Altenteilsrechte für
die tätigen Landwirte gemäß Absatz 2.c) dieser Vereinbarungen.
- Die GLS Gemeinschaftsbank
EG in Bochum stimmt diesen Vereinbarungen ebenfalls ausdrücklich zu.
Sie wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und ihrer Möglichkeiten
die in Aussicht gestellten Kredite gewähren.
14. Die gemeinnützigen Aufgaben der Gemeinnützigen Landbau-Forschungsgesellschaft
- Die Landwirte
der Arbeitsgemeinschaft Buschberghof machen sich die gemeinnützigen Aufgaben
der Landbau-Forschungsgesellschaft nach Kräften zu eigen und versuchen
die fachlichen, rechtlich-sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse
auf dem Buschberghof so einzurichten,daß ihre persönliche Tätigkeit
immer auch eine selbstlose Förderung der gemeinnützigen Zwecke ist,
zu deren Erfüllung die Landbau-Forschungsgesellschaft Fuhlenhagen GmbH
begründet wurde.
- Landwirt in
der Landwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft Buschberghof kann jeder Mensch
werden, ohne Rücksicht auf sein Alter, sein Geschlecht, seine Familien-,
Volks- oder Rassenzugehörigkeit, auf seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse,
auf sein Wohlverhalten in der Gesellschaft, auf seinen Bildungsstand oder
eine mehr oder minder schwere geistige oder seelische Behinderung oder ein
sonstiges besonderes Merkmal oder auf seine Zugehörigkeit zu einer Weltanschauung
oder einer Religionsgemeinschaft. Bares Geld kostet der Eintritt nur in Bezug
auf die Gerichts- und Verwaltungskosten, die mit der Eintragung in das Grundbuch
verbunden sind.
- Für den
Erwerb einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit am Buschberghof
sind ausschließlich geistig-spirituelle Gesichtspunkte maßgebend
und nicht rechtliche oder wirtschaftliche. Eine solche Berechtigung kann deshalb
weder vererbt noch gekauft werden. Sie wird auf Antrag oder durch eine Bestimmung
des Vorgängers von der Landbau-Forschungsgesellschaft Fuhlenhagen GmbH
lebenslänglich verliehen mit der Maßgabe, daß sie jederzeit
von dem Berechtigten zurückgegeben werden kann, wenn er kein Interesse
mehr an der Mitarbeit in der Arbeitsgemeinschaft hat. Von der Landbau-Forschungsgesellschaft
kann die Dienstbarkeit grundsätzlich einseitig nicht widerrufen werden.
In Ausnahmefällen kann auf ihren Antrag hin durch einstimmigen Beschluß
eines aus mindestens fünf Personen bestehenden Schiedsgerichtes eine
Dienstbarkeit widerrufen werden.
- Die Geschäftsstelle
hat laufend daraufhinzuwirken, daß je 1/4 ha landwirtschaftliche Nutzfläche,
die zum "Buschberghof" gehören, etwa ein Landwirt in der landwirtschaftlichen
Arbeitsgemeinschaft mitarbeitet.
- Die Landwirte
stellen in Aussicht, daß sie der Gemeinnützigen Landbau-Forschungsgesellschaft
Fuhlenhagen mbH im Laufe der kommenden Jahre einen Betrag um 3000,-- DM zuwenden,
damit auch andere Menschen landwirtschaftliche Betriebe in so selbstloser
Weise zu Verfügung gestellt werden können, wie ihnen der Buschberghof
von seinem früheren Eigentümer zur Verfügung gestellt worden
ist.