Vereinbarungen über die Zusammenarbeit selbständiger und rechtlich unabhängiger Menschen in der Landwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft Buschberghof


Der Vertrag vom 01. Juli 1968 wird mit Wirkung vom 01. Juli 1981 aufgehoben. Vom 01. Juli 1981 ab gilt, was folgt:

1. Name und Geschäftsstelle

  1. Die Unterzeichner dieser bzw. gleichlautender weiterer Urkunden bilden die "Landwirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft Buschberghof".
  2. Die Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft befindet sich in Fuhlenhagen, Kreis Herzogtum Lauenburg, Buschberghof.


2. Die Vergabe von Dienstbarkeiten für die Landwirtschaft auf dem Buschberghof
  1. Die Landbau-Forschungsgesellschaft Fuhlenagen mit beschränkter Haftung wird interessierten Menschen auf der ihr gehörigen landwirtschaftlichen Grudbesitzung in Fuhlenhagen (Buschberghof) unentgeltlich, aber gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten, eine nicht geldeswerte, beschränkte persönliche Dienstbarkeit einräumen, die es ihnen ermöglicht, auf dem Buschberghof unter Einbeziehung von Volkspädagogik und Sozialarbeit Landwirtschaft zu betreiben. .
  2. Alle Beteiligen werden in der Folge als Landwirte bezeichnet. Die Landwirte, die auf dem Hof langfristig leben und eigenverantwortlich arbeiten, werden in der Folge als tätige Landwirte bezeichnet.
  3. Tätige Landwirte können zusätzlich, unentgeltlich und gegen Erstattung der Kosten ein Wohnrecht für sich und ihre Angehörigen sowie ein Altenteilsrecht für die Zeit nach ihrer aktiven Tätigkeit erhalten. Die Rechte entfallen entschädigungslos, wenn die Berechtigten den Buschberghof endgültig verlassen.
  4. Alle Landwirte können gegenüber der Landbau-Forschungsgesellschaft Fuhlenhagen GmbH ihren Nachfolger benennen. Sie wird diesen die entsprechenden Rechte in Abteilung II des Grundbuches einräumen. Einklagbare Ansprüche werden dadurch nicht begründet.
  5. Die Landbau-Forschungsgesellschaft Fuhlenhagen GmbH wird für etwa je 1/4 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche einem Menschen eine Dienstbarkeit einräumen. Die derzeitige landwirtschaftliche Nutzfläche beträgt 73 ha.

3. Die Aufgaben der Landwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft
  1. Jeder Landwirt betreibt auf dem Buschberghof selbständig die Landwirtschaft.
  2. Die Landwirte wollen sich bei ihrer Tätigkeit gegenseitig nach Kräften weitgehend unterstützen, und zwar fachlich, finanziell und bei der praktischen Arbeit. Sie sind durch keine rechtliche Verpflichtung untereinander verbunden. Die Zusammenarbeit ist ausschließlich auf gegenseitigem Vertrauen begründet.
  3. Jeder Landwirt gestattet jedem Landwirt grundsätzlich die Vertretung bei aller Arbeit auf dem Hof und verspricht andererseits Rücksichtnahme auf die Intentionen der anderen.
  4. Die Bestellung des Buschberghofes wird in Bezug auf die Flächennutzung, die Fruchtfolge, die Tierhaltung durch die tätigen Landwirte erfolgen, die auch die Nebenbetriebe und im Auftrag der Gemeinnützigen Landbauforschungsgesellschaft m.b.H. die sozial-therapeutische Arbeit eigenverantwortlich führen. (Zur Zeit sind dies: Heiloh Loss und Carl-August Loss, Sybille Arndt, Jürgen Arndt, Christine Muggli, Herbert Muggli.)
  5. Die Landwirte wollen in Zusammenarbeit mit allen Mitgliedern von anderen landwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaften einen in sich geschlossenen Hoforganismus aufbauen, pflegen und fördern, der jährlich pro 1/4 ha Land etwa einen Doppelzentner Brotgetreide erzeugt, damit immer konsequenter, systematischer und allgemeiner in aller Welt die Menge Korn erzeugt wird, die ein Mensch jährlich braucht, zuzüglich der Menge, die an Saatgut erforderlich ist um im nächsten Jahr die gleiche Menge Brotgetreide wachsen zu lassen.
  6. Soweit dies auf dem Buschberghof wegen der Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist oder aber zuviel Brotgetreide erzeugt wird, werden die Landwirte des Buschberghofes über die GLS Gemeinschaftsbank eG in Bochum mit anderen in gleicher oder ähnlicher Weise arbeitenden Landwirten kooperieren.
  7. Um das Ziel - den geschlossenen Hoforganismus Buschberghof - zu erreichen, werden die Landwirte versuchen, für die Bewirtschaftung des Hofes Zukäufe zu vermeiden. Ihnen ist die Bildung des geschlossenen Hoforganismus wichtiger als die Erzielung eines wirtschaftlich günstigen Ergebnisses.
  8. Unter Beachtung vorstehender Grundsätze werden die Landwirte durch die Entwicklung neuer natur- und geisteswissenschaftlich begründeten Methoden der Düngung, Präparateverwendung und Pflanzen- und Tierzucht versuchen, die Fruchtbarkeit des Hoforganismus langsam so weit zu steigern, daß eine immer größere Vielfalt der Erzeugnisse entsteht und diese Erzeugnisse immer mehr auf die Bedürfnisse der örtlichen Bevölkerung abgestimmt werden, so daß die Erlöse für diese Erzeugnisse allmählich die Kosten der Zukäufe decken und den Landwirten je einen Doppelzentner Brotgetreide als Gewinn verbleibt.

4. Vertretungsverhältnisse
  1. Eine Vertretung der landwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft nach außen hin findet nicht statt, da jeder Landwirt selbständig bleibt und durch die hier getroffenen Vereinbarungen ein Verein, eine Gesellschaft oder eine sonstige rechtliche Verbindung der Landwirte untereinander nicht begründet wird.
  2. Soweit gemeinsame Vertretung erfolgt, wird diese durch die tätigen Landwirte in Zusammenarbeit mit Bevollmächtigten abgewickelt. Sie bilden die Geschäftsstelle.
  3. Bevollmächtigte werden durch die Versammlung der Landwirte aus deren Mitte gewählt. Ihre Zahl soll die Zahl der tätigen Landwirte möglichst nicht übersteigen. Die ersten Bevollmächtigten sind von den tätigen Landwirten gebeten und werden von den Landwirten durch ihre Beitrittserklärung bestätigt.
  4. Die Vollmacht der Bevollmächtigten ist beschränkt auf die Vertretung der einzelnen Landwirte gegenüber der Bank. Die Bevollmächtigten sind unter Befreiung des §181 BGB zur beliebigen Änderung aller Vereinbarungen mit der GLS Gemeinschaftsbank EG und untereinander berechtigt, soweit sie für sich in jeder Beziehung nur die gleichen Bedingungen wie für alle anderen Landwirte vereinbaren und dabei ausschließen, daß ohne Zustimmung des jeweiligen Landwirts sein Kontokorrentkredit erhöht oder eine sonstige Verpflichtung eingegangen werden kann. Die Bevollmächtigten können allerdings die Zinssätze und die sonstigen Nebenleistungen bezüglich der Kontokorrentkredite ändern.

5. Haftungsverhältnisse
  1. Die tätigen Landwirte arbeiten auf dem Hof in dem Bewußtsein, daß sie die aus ihrem Handeln sich ergebenden Folgen geistiger, rechtlicher und wirtschaftlicher Art auf sich nehmen.
  2. Die Gesamtheit der zusammenarbeitenden Landwirte auf dem Buschberghof nimmt ihnen aber die rechtlichen Folgen (Forderungen und Verbindlichkeiten) und die wirtschaftlichen Folgen (Gewinn und Verlust) ihres Tuns nach Ablauf eines Geschäftsjahres und aus freiem Willen ab.
  3. Deshalb sollen die tätigen Landwirte bereits im laufenden Geschäftsjahr im Rahmen des auf dem Wirtschaftskonto (vergl. Absatz 6. bestehenden Gesamtkontokorrentkredits ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Verpflichtungen aus ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu gleichen Teilen anteilig zu Lasten aller Landwirte endgültig ablösen. Die Ablösung darüber hinausgehender Verpflichtungen bleibt der Mitgliederversammlung vorbehalten.
  4. Andererseits werden sie die Hoferzeugnisse ohne Ausnahme an den mit ihnen zusammenarbeitenden Händler abführen. Ihre eigenen Bedürfnisse werden sie so, wie die übrigen Landwirte auch, durch Käufe im Handel befriedigen. Das schließt nicht aus, daß sie diesen Handel im eigenen Namen, aber für die Rechnung aller Landwirte zu gleichen Teilen auf dem Buschberghof selbst durchführen.

6. Die Finanzierung
  1. Das Leihkapital, das die Landwirte für den Aufbau, die Pflege und die Steigerung des geschlossenen Hoforganismus - zu dem auch die tätigen Landwirte mit ihren Angehörigen gehören - benötigen, stellt ihnen die GLS Gemeinschaftsbank EG in Bochum zur Verfügung.
  2. Sie beantragen bei der Bank einen Kontokorrentkredit in Höhe von 3000,- DM. Die Bank leitet alle diese Kontokorrentkredite auf ein gemeinsames Konto (Wirtschaftskonto Buschberghof), über das die tätigen Landwirte verfügen.
  3. Die tätigen Landwirte verkaufen alle ihre Erzeugnisse an einen Händler, der die Verteilung der Produkte für Rechnung der Landwirte vornimmt und den tätigen Landwirten zu Lasten der Landwirte das Wirtschaftskonto monatlich ausgleicht, unabhängig vom Wert der Produktion. Dadurch ist sichergestellt, daß die Landwirtschaft ohne Gewinn und Verlust betrieben wird. Gewinn oder Verlust ergibt sich für die Landwirte aus dem Saldo der Beträge, die im Wirtschaftsjahr dem Wirtschaftskonto entnommen wurden und der Summe der Verkaufserlöse.
  4. Die tätigen Landwirte verteilen die Kosten ihrer Zukäufe auf die einzelnen vom Hof erzeugten und verkauften Produkte (Urproduktion: Milch, Honig, Stroh, Gemüse u.v.a.m.), nicht jedoch das Brot. Sie teilen die Kosten der Zukäufe in dem Verhältnis, das ihrer Erzeugung entspricht, den einzelnen Produkten zu. Am Ende des Wirtschaftsjahres lassen sich die Kilokosten (oder Stückkosten) für jedes Produkt errechnen. Der Händler wird die tatsächlich erzielten Preise bekanntgeben. In Zusammenarbeit mit Steuerberatern wird ein Kontenrahmen entwickelt, der eine vergleichende Betrachtungsweise ermöglicht. Dadurch wird die Ausgestaltung des Hoforganismus nach dem Bedarf des Bodens und der Menschen immer besser möglich sein. Auch wird so eine immer weitere, insbesondere überörtliche Kooperation und der vorgesehene Kostenausgleich zwischen immer mehr landwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaften ermöglicht.
  5. Soweit die Erzeugnisse von landwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaften an Nichtlandwirte im Sinne dieser Vereinbarungen abgegeben werden, werden die Erlöse ebenfalls anteilig den Konten der Landwirte zu gleichen Teilen zugeteilt.

7. Investitionen
  1. Die tätigen Landwirte kaufen jeder im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung alle für den Betrieb und den eigenen familiären Bedarf erforderlichen Gegenstände und bezahlen sie von dem Landwirtschaftskonto Buschberghof. Kreditkäufe oder sonstige Kreditaufnahmen tätigen sie weder für eigene noch für fremde Rechnung.
  2. Bauten für Menschen und Tiere werden für Rechnung der Landbau-Forschungsgesellschaft Fuhlenhagen GmbH erworben. Die per 30. Juni 1981 vorhandenen Tierbestände werden der GmbH per 01. Juli 1981 zu Eigentum übertragen.
  3. Werkstätten, Remisen, Scheunen, Maschinen und Gerät werden anteilig von denjenigen erworben, die die Finanzierungsmittel zur Verfügung stellen. Solange solche Fremdkapitalgeber nicht oder nicht in genügendem Maße gefunden sind, kann das Kapital - insbesondere auch treuhänderisch für die endgültigen Kapitalgeber - von der GKG Gemeinnützige Kredit-Garantirgenossenschat EG, Bochum zur Verfügung gestellt werden.
8. Das Schiedsgericht
  1. Rechtsfragen aller Landwirte untereinander werden von Fall zu Fall konkret geregelt.
  2. Jeder Landwirt kann, wenn er sich in konkreten Rechtsfragen mit anderen Landwirten nicht einigen kann, das Schiedsgericht zu Hilfe rufen.
  3. Das Schiedsgericht besteht aus denjenigen Personen, die die von der Rechtsfrage Betroffenen in das Schiedsgericht wählen. Die Einzelheiten seiner Berufung werden durch eine Schiedsgerichtsordnung festgelegt. Die Formalien erledigt die Geschäftsstelle.
  4. Entscheidungen des Schiedsgerichts betreffen immer nur einen konkreten Fall. Liegt es in der Natur der Sache, daß die Regelung für einen längeren Zeitraum gelten muß, so ist dieser Zeitraum in der Entscheidung des Schiedsgerichts zu bestimmen. Er darf nicht länger als ein Jahr dauern.
  5. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts haben Vorschlagscharakter, sie sind nicht einklagbar. Sie werden allen Landwirten zugänglich gemacht, soweit dies dem Schiedsgericht zweckmäßig erscheint.

9. Aufgaben der Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle, bestehend aus den tätigen Landwirten und den Bevollmächtigten, hat folgende Aufgaben:
  1. Die Mitglieder der Geschäftsstelle stellen die Jahresplanung mit Einnahmen- und Ausgaben-Plan sowie den Investitions- und Finanzplan auf;
  2. sie beraten die tätigen Landwirte bei Geschäftsvorgängen, die für den Betrieb von grundsätzlicher und langfristiger Bedeutung sind oder die ein außergewöhnliches Risiko in sich bergen;
  3. sie beschließen über die Aufnahme neuer Landwirte;
  4. sie unterrichten alle Landwirte regelmäßig über die Erzeugung der angestrebten Menge Brotgetreide, über die Senkung der Kosten für Zukäufe, über Menge, Art und Qualität der Produkte und ihre Preise, über den Stand ihres Darlehenskontos und die Summe der Salden aller Darlehenskonten, über den Stand der Feldbestellung bzw. die zu erwartende Ernte, sowie über die Namen der auf den Hof tätigen Landwirte.

10. Weitere Rechtsverhältnisse
  1. Die Arbeitsgemeinschaft ist keine Rechtsperson und hat deshalb auch kein Vermögen.
  2. Durch den Ein- oder Austritt eines Landwirtes wird die Arbeitsgemeinschaft nicht berührt. Die verbleibenden Landwirte führen die Zusammenarbeit fort.
  3. Ein bzw. Austritte sind jederzeit möglich. Für gegenseitige Verrechnungen gilt jedoch jeweils der dem Ein- bzw. Austritt vorangehende 01. Juli als maßgeblicher Zeitpunkt.

11. Jahresrechnung
  1. Die Mitglieder der Geschäftsstelle erstellen bis spätestens 30. September eines jeden Jahres für jedes Mitglied die Jahresrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr.
  2. In der Versammlung der Landwirte werden die Ergebnisse der gemeinsamen Arbeit besprochen, beraten und die Jahresrechnung von den einzelnen Landwirten genehmigt. Gleichzeitig werden die bis dahin leihweise entnommenen Lebenshaltungskosten der tätigen Landwirte endgültig genehmigt und ihre Rückzahlung von jedem der Landwirte anteilig erlassen.
  3. Die tätigen Landwirte gehen also als solche schuldenfrei ins neue Wirtschaftsjahr. Die Salden auf den persönlichen Kontokorrentkonten der Landwirte bei der Bank gleichen die Landwirte mit anderen Einkünften aus. Darüber beschließt die Mitgliederjahresversammlung der Landwirte.

12. Die Versammlung der Landwirte
  1. Die Versammlung der Landwirte wird von der Geschäftsstelle, wenigstens einmal jährlich mit einer Frist von 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung, einberufen. Sie ist beschlußfähig mit der Zahl der Anwesenden. Sie faßt ihre Beschlüsse einstimmig.
  2. Sie wird auch dann einberufen, wenn sie von einem Viertel der Landwirte verlangt wird.
  3. Sie hat folgende Aufgaben: 1. Die Wahl der Bevollmächtigten aus dem Kreis der nicht tätigen Landwirte, auf Vorschlag der Geschäftsstelle: 2. die Bestimmung der die Jahresrechnung prüfenden Sachverständigen; 3. die Beratung über die langfristige Entwicklungstätigkeit der Arbeitsgemeinschaft in Bezug auf die Erstellung des geschlossenen Hoforganismus "Buschberghof" in fachlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht - insbesondere aber in Bezug auf die in Absatz 6. dieser Vereinbarungen aufgeführten Kriterien.
  4. Sitz und Stimme in der Versammlung der Landwirte haben nur die anwesenden Landwirte dieser Arbeitsgemeinschaft. Vertretung ist nicht zulässig.
  5. Über die Beschlüsse und die Beratungen fertigt die Geschäftsstelle ein Protokoll, in das außer den Beschlüssen insbesondere auch die Hinweise und Anregungen aufzunehmen sind, die die Versammlung gegeben hat.


13. Schlußbestimmungen
  1. Wer in die Arbeitsgemeinschaft neu eintritt, akzeptiert die vorliegenden Vereinbarungen und die Änderungen, die die zwischenzeitlich durch die Geschäftsstelle, die Schiedsgerichte oder die Versammlung der Landwirte vorgenommen wurden. Darüber hat er sich selbst Kenntnis zu verschaffen.
  2. Die Gemeinnützige Landbau-Forschungsgesellschaft Fuhlenhagen GmbH stimmt diesen Vereinbarungen ausdrücklich zu und verpflichtet sich zur Bestellung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten für alle eintretenden Landwirte gemäß Absatz 2. a) und die Eintragung der Wohnrechte und Altenteilsrechte für die tätigen Landwirte gemäß Absatz 2.c) dieser Vereinbarungen.
  3. Die GLS Gemeinschaftsbank EG in Bochum stimmt diesen Vereinbarungen ebenfalls ausdrücklich zu. Sie wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und ihrer Möglichkeiten die in Aussicht gestellten Kredite gewähren.

14. Die gemeinnützigen Aufgaben der Gemeinnützigen Landbau-Forschungsgesellschaft
  1. Die Landwirte der Arbeitsgemeinschaft Buschberghof machen sich die gemeinnützigen Aufgaben der Landbau-Forschungsgesellschaft nach Kräften zu eigen und versuchen die fachlichen, rechtlich-sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Buschberghof so einzurichten,daß ihre persönliche Tätigkeit immer auch eine selbstlose Förderung der gemeinnützigen Zwecke ist, zu deren Erfüllung die Landbau-Forschungsgesellschaft Fuhlenhagen GmbH begründet wurde.
  2. Landwirt in der Landwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft Buschberghof kann jeder Mensch werden, ohne Rücksicht auf sein Alter, sein Geschlecht, seine Familien-, Volks- oder Rassenzugehörigkeit, auf seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse, auf sein Wohlverhalten in der Gesellschaft, auf seinen Bildungsstand oder eine mehr oder minder schwere geistige oder seelische Behinderung oder ein sonstiges besonderes Merkmal oder auf seine Zugehörigkeit zu einer Weltanschauung oder einer Religionsgemeinschaft. Bares Geld kostet der Eintritt nur in Bezug auf die Gerichts- und Verwaltungskosten, die mit der Eintragung in das Grundbuch verbunden sind.
  3. Für den Erwerb einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit am Buschberghof sind ausschließlich geistig-spirituelle Gesichtspunkte maßgebend und nicht rechtliche oder wirtschaftliche. Eine solche Berechtigung kann deshalb weder vererbt noch gekauft werden. Sie wird auf Antrag oder durch eine Bestimmung des Vorgängers von der Landbau-Forschungsgesellschaft Fuhlenhagen GmbH lebenslänglich verliehen mit der Maßgabe, daß sie jederzeit von dem Berechtigten zurückgegeben werden kann, wenn er kein Interesse mehr an der Mitarbeit in der Arbeitsgemeinschaft hat. Von der Landbau-Forschungsgesellschaft kann die Dienstbarkeit grundsätzlich einseitig nicht widerrufen werden. In Ausnahmefällen kann auf ihren Antrag hin durch einstimmigen Beschluß eines aus mindestens fünf Personen bestehenden Schiedsgerichtes eine Dienstbarkeit widerrufen werden.
  4. Die Geschäftsstelle hat laufend daraufhinzuwirken, daß je 1/4 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, die zum "Buschberghof" gehören, etwa ein Landwirt in der landwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft mitarbeitet.
  5. Die Landwirte stellen in Aussicht, daß sie der Gemeinnützigen Landbau-Forschungsgesellschaft Fuhlenhagen mbH im Laufe der kommenden Jahre einen Betrag um 3000,-- DM zuwenden, damit auch andere Menschen landwirtschaftliche Betriebe in so selbstloser Weise zu Verfügung gestellt werden können, wie ihnen der Buschberghof von seinem früheren Eigentümer zur Verfügung gestellt worden ist.